Aktuelles

Anstellung von Lehrpersonen mit (noch) ungenügender Ausbildung

Aufgrund der angespannten Lage auf dem Arbeitsmarkt ist es nach wie vor schwierig, genügend ausgebildete Lehrpersonen für die zu besetzenden Stellen zu finden. Die Gemeinden sind deshalb teilweise darauf angewiesen, so genannte Quereinsteigende anzustellen. In diesen Fällen ist es wichtig, dass in den Anstellungsverfügungen konkrete Auflagen zur Nachqualifikation gemacht werden. 

Hierzu gerne folgende Hinweise im Sinne einer Hilfestellung: 
  • Das Gesetz über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG) sieht in Art. 5 Abs. 2 vor, dass bei einer Lehrkraft, welche die Diplomanforderung nicht erfüllt, die Anstellung in der Regel mit der Auflage verbunden wird, das erforderliche Diplom innert angemessener Frist zu erwerben (Ausnahme sind möglich, zum Beispiel, wenn die Person kurz vor der Pensionierung steht).
  • Es ist nicht vorgesehen, dass anstelle einer unbefristeten Anstellung mit Auflagen, eine befristete Anstellung vorgenommen wird.
  • Die Auflagen zur Nachqualifikation können individuell ausgestaltet werden. Die BKD stellt dazu auf der Wissensplattform Musteranstellungsverfügungen mit möglichen Formulierungen zu Auflagen zur Verfügung.
Die Beachtung dieser wichtigen Punkte hilft den Gemeinden dabei, später unliebsame Rechtsverfahren zu vermeiden. 
 

Die Auswertung der VBG-Umfrage liegt vor

Ende Juli 2023 hat der Verband Bernischer Gemeinden (VBG) in einer Umfrage die Abgeltungen der Gemeindepräsidien und der Mitglieder des Gemeinderates erhoben. Dies um den bernischen Gemeinden die entsprechende Auswertung im Sinne einer Orientierungshilfe zur Verfügung stellen zu können. Hingegen verzichtet der VBG bewusst darauf, hier Empfehlungen zur Höhe der Abgeltung zu machen. Dies ist und bleibt Sache der einzelnen Gemeinde und hängt nicht zuletzt stark von regionalen und lokalen Gegebenheiten ab. 

Insgesamt haben 227 Gemeinden bei der Erhebung mitgewirkt, was über 67 % aller bernischen Gemeinden entspricht. Vielen Dank für diese hohe Beteiligung und den entsprechend repräsentativen Ergebnissen. 

Die Höhe der Abgeltungen weicht erwartungsgemäss voneinander ab. Dies liegt in der Natur der Sache, hat doch die kleinste mitwirkende Gemeinde nur gerade 45 Einwohner, die grösste hingegen über 145'000 mit einem vollamtlichen Gemeindepräsidium und vollamtlichen Gemeinderäten. So liegt die tiefste fixe Jahresentschädigung fürs Gemeindepräsidium bei CHF 750 pro Jahr, die höchste bei über CHF 236'000. Aussagekräftig ist eher der Mittelwert, der sich auf CHF 28'972 beläuft. Bei den Gemeinderatsentschädigungen liegt die Bandbreite bei CHF 500 bis CHF 230'000, der Mittelwert beträgt CHF 10'630. Es gibt aber Gemeinden, welche keine fixen Abgeltungen kennen, sondern die Arbeit von Präsidium oder Gemeinderat einzig mit Sitzungsgeldern oder Stundenansätzen entschädigen.

Beim Stundenansatz bewegt sich die Bandbreite von CHF 20 bis CHF 110 bei einem Mittelwert von CHF 33.80. Auch hier gibt es die Gemeinden, welche auf Abgeltungen von geleistete Stunden verzichten und dafür entsprechend (höhere) fixe Abgeltungen bezahlen. 

Bei den Sitzungsgeldern ist der Vergleich am schwierigsten. Erhoben wurde an sich das Sitzungsgeld für eine halbtägige Sitzung. Hier kennen die Gemeinden jedoch sehr unterschiedliche Regelungen, ab wann (z.B. mehr als 3 Stunden) jeweils ein höherer Ansatz bzw. der Halbtagesansatz zum Tragen kommt. Auch gibt es Gemeinden, welche unterschiedliche Ansätze für Tages- oder Abendsitzungen kennen, dies jedoch ungeachtet der Dauer. 

Die detaillierte Excel-Tabelle kann von den Gemeinden nach Belieben selber ausgewertet werden.